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The European Football Pool unites the state lotteries participating in the UEFA Intertoto Cup. |
Statuten des Vereins European Football Pool
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| Artikel 1 | Name Der EUROPEAN FOOTBALL POOL ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| Artikel 2 | Sitz Der Verein hat selbständigen Sitz bei der Schweizerischen Sport-Toto-Gesellschaft in Basel. Die Verwaltung kann ganz oder teilweise auch an anderen Orten geführt werden. |
| Artikel 3 | Zweckbestimmung Der Verein bezweckt, in enger Zusammenarbeit mit der europäischen, weiteren regionalen Lotterie-Vereinigungen und der Welt-Lotterie-Vereinigung (WLA), die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Gesellschaften im allgemeinen und gegenüber der FIFA und der UEFA sowie gegenüber den nationalen Fussballverbänden und Fussball-Ligen im besonderen wahrzunehmen und zu vertreten. Der Verein hat keinen Erwerbszweck und verfolgt ausschliesslich ideelle Ziele. |
| Artikel 4 | Aufgaben Der Verein erfüllt alle Aufgaben, die der Verwirklichung der Zweckbestimmung dienen, insbesondere indem er
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| Artikel 5 | Mittel Im Rahmen der Zweckbestimmung bedient sich der Verein aller ihm zur Verfügung stehenden zweckmässigen Mittel. Er trägt dabei seiner finanziellen Situation angemessen Rechnung. |
| Artikel 6 | Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft können ausschliesslich staatliche bzw. staatlich lizenzierte Toto- und/oder Sportwetten-Gesellschaften erwerben, aus deren Nettoeinnahmen bzw. Steuererträgen der nationale Sport durch Zahlungsflüsse gefördert wird, und die sich verpflichten, durch ihre Mitgliederbeiträge die Duchführung des UEFA Intertoto Cups und allenfalls weiterer Wettbewerbe zu ermöglichen. Die Mitglieder können diese Spielprogramme für ihre Wetten verwenden. Bestehen in einem Land mehrere Toto- und/oder Sportwetten-Gesellschaften mit gepooltem Spielangebot, so können sie nur als ein Mitglied aufgenommen werden. Der Vorstand unterbreitet Aufnahmegesuche mit seinem Antrag der Delegiertenversammlung. Diese entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bewerber können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden. |
| Artikel 7 | Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der angeschlossenen Gesellschaft; mit der Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschluss durch die Delegiertenversammlung. Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss durch die Delegiertenversammlung kann ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erfolgen. Als Ausschlussgrund gilt insbesondere jeder schwere Verstoss gegen Prinzipien und Bestimmungen der Statuten und Reglemente des Vereins. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied besitzt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| Artikel 8 | Finanzen Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel über Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und Erlösen aus Veranstaltungen. |
| Artikel 9 | Mitgliederbeiträge Die Delegiertenversammlung setzt jährlich auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederbeiträge fest. Diese können für die angeschlossenen Gesellschaften unterschiedlich hoch sein. Eine Differenzierung der Beitragshöhe hat sich jedoch nach objektiven Kriterien wie beispielsweise Umsatz, Gewinn, Anzahl Mannschaften des entsprechenden Landes zu richten. Der Mitgliederbeitrag berechtigt zur Nutzung des Publizitäts- und Resultatsdienstes. |
| Artikel 10 | Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. |
| Artikel 11 | Verwaltungsperiode Die Verwaltungsperiode umfasst das Vereins- und Geschäftsjahr. Sie entspricht dem Kalenderjahr. |
| Artikel 12 | Organe Organe des Vereins sind:
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| Artikel 13 | Delegiertenversammlung Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch bevollmächtigte Delegierte gebildet. Der Delegiertenversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
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| Artikel 14 | Einberufung der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung findet nach Ablauf der Verwaltungsperiode spätestens im Mai des folgenden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand nach Massgabe der Statuten oder nach Bedarf einberufen und überdies, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im voraus zugestellt. |
| Artikel 15 | Stimmkraft Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied erhält je vollbezahlte SFr. 50000. eine zusätzliche Stimme. |
| Artikel 16 | Beschlussfassung An der Delegiertenversammlung übt das Mitglied sein Stimm- und Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Delegierten aus. Ein zweiter Vertreter kann an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vereinsbeschlüsse werden unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| Artikel 17 | Vorstand Der Vorstand besteht aus neun oder elf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst, wobei er einen Vizepräsidenten bestellt und den Generalsekretär wählt. Er kann einen Ausschuss von drei oder fünf Mitgliedern bestellen, dem der Präsident von Amtes wegen angehört. Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einem Reglement festgelegt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen und erlässt das Organisationsreglement. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. |
| Artikel 18 | Wählbarkeit In den Vorstand wählbar ist, wer in einer Mitgliedsgesellschaft eine leitende Position einnimmt. Das Vorstandsmitglied scheidet unverzüglich aus, wenn es diese Bedingung nicht mehr erfüllt. Die Vorstandsmitglieder sind in der Delegiertenversammlung nicht stimmberechtigt. |
| Artikel 19 | Generalsekretariat Die Verwaltung wird durch ein Generalsekretariat sichergestellt. Es wird vom Generalsekretär geleitet. Der Generalsekretär nimmt an den Vorstandssitzungen und an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil. Er führt das Protokoll. |
| Artikel 20 | Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Tätigkeit des Vorstandes, des Generalsekretariats, insbesondere das Rechnungswesen. Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich schriftlich Bericht und stellt Antrag bezüglich Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. Als Revisionsstelle soll in der Regel eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft gewählt werden. |
| Artikel 21 | Organisationsreglement Das Organisationsreglement ordnet in Ergänzung von Gesetz und Statuten die Tätigkeit der Vereinsorgane, der Sonderkommissionen und des Generalsekretariats. Es enthält Verfahrensvorschriften und bestimmt insbesondere:
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| Artikel 22 | Sonderkommissionen Für bestimmte Zwecke und Aufgaben kann der Vorstand eine Sonderkommission bestellen. Er kann aussenstehende Sachverständige und Berater beiziehen. |
| Artikel 23 | Entschädigungen Die Kosten seiner Vertretung an der Delegiertenversammlung trägt das Mitglied. Die Mitglieder des Vorstandes und der Sonderkommissionen erhalten Spesenersatz und Sitzungsgeld. Der Vorstand bestimmt die Entschädigungen für besondere Aufträge und die Entlöhnung des Personals. |
| Artikel 24 | Statutenänderung Die Delegiertenversammlung kann die Statuten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen abändern. |
| Artikel 25 | Auflösung des Vereins Die Delegiertenversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen auflösen. Das Vermögen ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten für einen sportfördernden Zweck zu verwenden. |
| Artikel 26 | Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Basel. |
| Artikel 27 | Schiedsklausel Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder von Mitgliedern mit dem Verein, die sich aus den Statuten, Reglementen oder Vereinsbeschlüssen ergeben, unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Im Streitfall bezeichnet jede Partei einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter wählen den Obmann. Die Urteile des Schiedsgerichtes sind endgültig. Im übrigen gilt das schweizerische Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. |
| Artikel 28 | Sprachen Vereinssprachen sind Deutsch, Französisch und Englisch. Diese Statuten sowie die Reglemente werden in allen drei Sprachen abgefasst. Bei Textdifferenzen ist die deutschsprachige Fassung massgebend. Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 3. Mai 1999 in Hamar genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 21. März 1996 und treten am 4. Mai 1999 in Kraft. |